Speicherung von elektronischen Bewerbungen

Art. 5 EU-DSGVO beschreibt die Grundlage für die Datenverarbeitung. Darüber hinaus ist in der Grundverordnung der Grundsatz "Jede Verarbeitung personenbezogener Daten sollte rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgen." aufgestellt. Die Art. 16 und 17 beschreiben die Rechte auf Berichtigung und Löschung. Damit sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist.

Die Aufbewahrungszeit von elektronischen Bewerbungen sollte sechs Monate nicht überschreiten. Ein abgelehnter Bewerber muß derzeit eine Diskriminierung im Bewerbungsverfahren innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung schriftlich geltend machen. Eine daran anschließende Klage muß gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 15 AGG innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. Daher ist Richtwert von insgesamt sechs Monaten angebracht.

Es ist auch zu beachten, daß eine darüberhinausgehende Speicherung einer schriftlichen Einwilligung des Bewerbers bedarf. Dies ist aber mit einer überwachungsaufgabe für Unternehmen verbunden, so daß dies in der Praxis kaum hinreichend umgesetzt werden kann.

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